Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
ANHANG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
- gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 [ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. ] zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 [ABl. L 124 vom 27.4.2004, S. 1. ] , insbesondere auf Artikel 56c des Statuts,
-
gestützt auf den nach Stellungnahme des Statutsbeirats unterbreiteten Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehenden Grundes:
Es obliegt dem Rat, auf Vorschlag der Kommission die Voraussetzungen für die Gewährung und die Sätze der Entschädigungen festzulegen, die bestimmten Beamten zum Ausgleich für besonders beschwerliche Arbeiten gewährt werden können
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Beamte, die zur Verrichtung beschwerlicher Arbeiten herangezogen werden, haben Anspruch auf Entschädigungen, die nach Maßgabe der folgenden Artikel bestimmt werden.
Artikel 2
Die Entschädigungen werden in Punkten ausgedrückt. Ein Punkt entspricht 0,032% des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe 1, Dienstaltersstufe 1 . Auf die Entschädigungen wird der für die Bezüge des Beamten geltende Berichtigungskoeffizient angewandt.
Die Entschädigungen werden monatlich gezahlt.
Artikel 3
(1) Nachstehende Tabelle enthält eine Übersicht über die besonderen Arbeitsbedingungen, aufgrund deren die Entschädigungen gezahlt werden können, sowie die Zahl der Punkte je tatsächliche Arbeitsstunde.
| Besondere Arbeitsbedingungen | Zahl der Punkte je tatsächliche Arbeitsstunde für die Funktionsgruppen AD und AST |
|
I. Personenschutz | |
| a) | Tragen unbequemer Spezialkleidung zum Schutz gegen Feuer, Kontaminierung, Strahlen und ätzende Stoffe: | |
| 1. | schwere Spezialkleidung | 10 |
| 2. | autonomer Feuerschutzanzug | 50 |
| 3. | sonstige autonome Schutzanzüge | 34 |
| 4. | Schutzkleidung mit autonomem Atemgerät | 25 |
| 5. | sonstige Schutzkleidung mit Atemschutzgerät | 20 |
| b) | Teilschutz: | |
| 1. | autonome Atemgeräte | 16 |
| 2. | vollständige Atemmasken | 10 |
| 3. | Staubschutzmasken | 6 |
| 4. | sonstige Vorrichtungen zum Schutz vor giftigen, erstickenden, korrodierenden usw. Stoffen | 2 |
| 5. | Handschuhkasten und Ferngreifer | 2 |
| II. Arbeitsplatz | |
| a) | geschlossene Räume: | |
| Arbeiten in abgeschlossenen Räumen ohne Tageslicht, die von Kabeln unter Spannung und Hochtemperaturleitungen durchquert werden und so wenig freien Raum aufweisen, dass die Bewegungsfreiheit behindert wird | 2 |
| b) | Lärm: | |
| Arbeiten in Räumen mit einem Lärmpegel von durchschnittlich über 85 Dezibel | 2 |
| c) | gefährliche Bereiche, die die Verwendung beschwerlicher Schutzvorrichtungen erfordern: | |
| 1. | Stollen für technische Zwecke | 2 |
| 2. | mehr als 6m über dem Boden befindliche Arbeitsplätze, die mit ungewöhnlichen Risiken verbunden sind | 5 |
| In diesen Fällen wird die Entschädigung nach etwaiger Anhörung eines paritätischen Ausschusses durch Beschluss der Anstellungsbehörde gewährt. | |
| III. Art der Arbeit | |
| a) | Handhabung bestimmter Erzeugnisse oder mit Hilfe dieser Erzeugnisse unter beschwerlichen Umständen durchgeführte Arbeiten (vgl. Liste im Anhang) | 2 |
| b) | Arbeiten mit explosiven Stoffen als Feuerwerker | 5 |
(2) Damit eine ständige Kontrolle möglich ist, müssen die Arbeiten, die unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen verrichtet werden, unverzüglich in der zeitlichen Reihenfolge aufgezeichnet werden. Bei der Aufzeichnung sind die verrichteten Arbeiten unter Bezugnahme auf die Tabelle in Absatz 1 anzugeben.
Die Anstellungsbehörde legt fest, wie die Kontrolle im Einzelnen durchgeführt wird; in den Fällen, in denen davon ausgegangen werden kann, dass in jedem Monat die gleiche Anzahl von Stunden für diese Arbeiten aufgewendet wird, braucht die Anstellungsbehörde diese Aufzeichnung jedoch nicht zu berücksichtigen.
Artikel 4
Die Entschädigungen für Arbeiten, die unter den unter Punkt I der Tabelle in Artikel 3 genannten Bedingungen verrichtet werden, dürfen nicht kumuliert werden; das Gleiche gilt für die Entschädigungen für Arbeiten, die unter den unter den Punkten II und III dieser Tabelle genannten Bedingungen verrichtet werden.
Auch die Entschädigungen für Arbeiten, die unter den unter den Punkten I und III der betreffenden Tabelle genannten Bedingungen verrichtet werden, dürfen nicht kumuliert werden.
Besteht gleichzeitig Anspruch auf mehrere Entschädigungen, so wird in Anwendung der Absätze 1 und 2 nur die höchste dieser Entschädigungen gezahlt.
Artikel 5
Vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 300/76 vom 9. Februar 1976 zur Festlegung der Gruppen der Empfänger, der Bedingungen für die Gewährung und der Sätze der Vergütungen, die den im Schichtdienst arbeitenden Beamten gewährt werden können, dürfen die Entschädigungen, die einem Beamten aufgrund vorliegender Verordnung gewährt werden, 1 500 Punkte monatlich nicht überschreiten. [ ABl. L 38 vom 13.2.1976, S. 1., zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. .../2004 (ABl. L ...).]
Artikel 6
Vorliegende Verordnung gilt für Bedienstete auf Zeit, Hilfskräfte und Vertragsbedienstete entsprechend.
Artikel 7
Die Kommission unterbreitet dem Rat jedes Jahr im April einen Bericht über
− die Anzahl der Beamten und sonstigen Bediensteten der einzelnen Laufbahngruppen, denen die in dieser Verordnung genannten Entschädigungen gewährt wurden, aufgeschlüsselt nach Organen und Dienstorten sowie nach der Anzahl der Arbeitsstunden, die unter den jeweiligen in der Tabelle in Artikel 3 genannten Bedingungen abgeleistet wurden, und
− die Höhe der Ausgaben für diese Entschädigungen.
Artikel 8
Die Verordnung Nr. 1799/72 wird mit Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben. [ ABl. L 192 vom 22.8.1972, S. 1.]
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Luxemburg am 29 April 2004.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. McDOWELL
ANHANG
Liste gemäß Artikel 3
A. Ätzende und erstickende Stoffe:
1. Handhabung:
Halogene, Halogenwasserstoffsäuren (Salzsäure und Flusssäure), Halogenfluoride; Schwefelsäure, Schwefelchlorid, Ätznatron und Ätzkalk, Ammoniak.
2. Technische Arbeiten:
Beizen und Passivieren von nicht rostenden Stählen und Leichtmetalllegierungen in Lösungen und mit Pasten unter Verwendung von Oxydations- oder Beizmitteln.
B. Giftige Stoffe:
1. Handhabung:
Radioaktive Stoffe in giftiger Form; Beryllium und seine Verbindungen; Arsen und seine Verbindungen; Quecksilber, seine Verbindungen und Amalgame; Bleitetraaethyl; Zyanwasserstoffsäure; Zyanide und Akrylnitril; Stickstoffoxyd und -dioxyd; Phosphor und Phosphorsäureester; Selen; Deuteriumoxyd.
2. Technische Arbeiten:
Verarbeitung, Konzentrierung und Lagerung radioaktiver Stoffe in giftiger Form; Gießen, Löten und Verarbeitung von Blei und Blei-Antimon-Legierungen und Kadmium-Antimon-Legierungen.
C. Leicht entzündbare und/oder explosive Stoffe:
1. Handhabung:
Druckgase : Azetylen, Sauerstoff, Methan, Ethan, Äthylen und Edelgase; flüchtige organische Lösungsmittel, wie Methyl- und Äthylalkohol, Diäthylaether, Azeton, Benzol, Toluol; Flüssigmetalle wie Natrium, Kalium; Schwefel.
2. Technische Arbeiten:
Schweißen unter Argon; Reinigung und Entfettung stark verschmutzter Werkstücke mit Lösungsmitteln wie Trichloräthylen; Verwendung organischer Flüssigkeiten wie Biphenyl, Triphenyle, Polyphenyle, Dowtherm, high boilers residues; Gießen von Paraffin und Bitumen.
D. Schmutzende Stoffe:
1. Handhabung:
Pulverförmige Kadmium-, Chrom-, Nickel-, Wismut-, Barium-, Vanadium-, ManganVerbindungen und Eisenoxyd in Pulverform.
2. Technische Arbeiten:
Verarbeitung von Grafit; Schmieren von Pumpen und Motoren wie Vakuumpumpen, Umwälzpumpen für die Arbeitsmedien, Pumpen für Unterdruckkreisläufe, Drucklufterzeuger sowie Entfernen der verbrauchten Schmieröle aus diesen Pumpen und Motoren; Schleifen mit Hilfe von Spezialmitteln; Arbeiten mit Metallschlacken.
Dieser Anhang wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission entsprechend der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung geändert.